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Freistellung für Betriebsvermögen

Abgeltungsteuer

Mit der Abgeltungsteuer gelten seit Januar 2009 neue steuerliche Regeln für Ihr Betriebsvermögen und Ihr Privatvermögen. Eine abgeltende Wirkung haben diese neuen Vorschriften jedoch nur auf Ihr Privatvermögen.

Es bleibt beim Vorauszahlungs-Charakter

Beim Betriebsvermögen bleibt es beim Vorauszahlungs-Charakter der Kapital-Ertragsteuer. Mit der Abgeltungsteuer wird auf zusätzliche Ertragsarten Kapital-Ertragsteuer erhoben. Im Betriebsvermögen fällt sie auch auf Erträge an, die letztlich steuerfrei bleiben, zum Beispiel steuerfreie Beteiligungs-Erträge bei Körperschaften oder Erträge aus Termingeschäften, die zur Absicherung dienen.

Liquidität bewahren

Damit Sie liquide bleiben, haben Sie die Möglichkeit, das Betriebsvermögen von den neuen Regelungen weitgehend freizustellen. Dabei wird zwischen drei Fällen der Freistellung unterschieden: 

  • Freistellung aufgrund der Rechtsform,
  • Freistellung bestimmter Körperschaften und Personen-Vereinigungen oder 
  • Freistellung betrieblicher Konten und Depots durch eine Erklärung.

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